Gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut z.b. Leben, Eigentum
Wille zur Gefahrenabwehr = Rettungswille – es sollte kein eigenes Verschulden oder die Ursache provoziert haben
Der Schaden an der neutralen Sache darf nicht unverhältnismäßig größer sein als der drohende Schaden
Notstandshandlung = Einwirkung auf die neutrale Sache von der keine Gefahr ausgeht = erforderlich und mildestes geeignetes Mittel
Beispiel: Ein Hund möchte uns beißen und nun reißen wir von einem Lattenzaun (neutrale Sache) eine Latte ab, um uns vor dem bissigen Hund zu schützen oder zu töten.
Wir greifen in das Recht anderer ein, wir zerstören Eigentum, der Eigentümer darf uns das nicht davon abhalten, dafür müssen wir später den Schaden ersetzen.
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