Gegenwärtig = steht unmittelbar bevor, dauert noch an oder findet gerade statt
Rechtswidrig = steht objektiv zum Widerspruch der Rechtsordnung z.b. Körperverletzung 223 StGB
Angriff = bewusstes und gewolltes Handeln von einen Menschen, auch das unbewusste handeln ist verteidigungsfähig
Wille zur Verteidigung = kein eigenes Verschulden oder man hat diesen Angriff provoziert
Notstandhandlung = Verteidigung muss
- erforderlich sein = Abwehr muss zum Angriff geeignet sein
- geboten = sofortiges und dauerhaftes beenden eines Angriffes
- verhältnismäßig = geeignetes mildestes Mittel (nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen)
Beispiel: Ein Mensch lässt seinen Hund von der Leine und hetzt diesen auf mich. Hier muss man erst den Hund abwehren trotzdem kommt der Angriff von einen Menschen, also ist das eine Notwehr.
Warum im BGB und STGB?
Das BGB regelt die zivilrechtlichen Ansprüche, hat man ohne Verschulden gehandelt ist man auch nicht schadenersatzpflichtig, StGB regelt den strafrechtlichen Teil, auch hier gilt, wer einen Rechtfertigungsgrund hatte, wird auch nicht strafrechtlich angeklagt.
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
Gegenwärtige Gefahr droht von einer Sache z.b. Hund
Verteidigungswillen = Sachabwehr, auch hier gilt kein eigenes Verschulden
der angerichtete Schachen z.b Hund
darf nicht unverhältnismäßig größer sein als der drohende Schaden z.b. mein Leben
Die Sache darf ich zerstören oder beschädigen = erforderlich und verhältnismäßig
Beispiel: Hund greift mich an und ich trete auf den Hund ein. Tier sind keine Sachen, es gelten aber Vorschriften wie der 228 BGB und 904, um ein Tier abzuwehren. Siehe Quelle.
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90a.html
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